Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Auftragserteilung
1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die einzelnen im Angebot oder in den beigefügten Preislisten abgedruckten Hinweise gelten als Ergänzung.
2. Die zu erbringenden Leistungen sind nach Möglichkeit im Auftrag oder im Bestätigungsschreiben zu bezeichnen. Ein etwaiger voraussichtlicher oder verbindlicher Lieferungs- oder Fertigungstermin ist hierbei anzugeben. Der Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn dieser entsprechend vermerkt ist.
3. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die Firma Mayr Tuning GmbH, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftrages oder des Bestätigungsschreibens.
II. Preisangaben und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Eine Abrechnung gemäß Katalog oder Arbeitswertkatalog ist möglich. Ebenso ist nach Vereinbarung eine Abrechnung des Montagepreises nach Aufwand möglich.
2. Bei allen Preisangaben ist die jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer zu beachten.
3. Vorab mitgeteilte Preise gelten nur dann als verbindliche Preisangebote, wenn diese im Rahmen eines schriftlichen Kostenvoranschlags gemacht wurden. Hierbei sind die Arbeiten und Teile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit den entsprechenden Preisen zu benennen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag für die Zeit von drei Wochen nach Abgabe gebunden. Wird der Gesamtpreis bei der Ausführung eines Auftrages überschritten, so ist hierfür die Zustim-mung des Auftraggebers erforderlich. Erforderliche Kosten zur Erstellung eines Kostenvoranschlages können an den Auftraggeber berechnet werden. Bei Auftragserteilung werden diese Kosten verrechnet.
4. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate (ab Datum der Auftragsbestätigung) so gelten die am Liefertag gültigen Preise.
III. Lieferung – Fertigstellung
1. Als verbindlich bezeichnete Fertigstellungs- oder Lieferungstermine sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Kann der Termin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen (z.B. durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferern) nicht eingehalten werden, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz: entsprechendes gilt, wenn eine Verzögerung aufgrund einer späteren Änderung oder Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges beruht.
2. Werden gemäß Auftrag bestellte Teile an einen vom Auftraggeber zu benennenden Ort versendet, so geht die Leistungsgefahr über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat, spätestens aber mit Übergabe an die Transportperson. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Auftraggebers, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
3. Sämtliche Kosten des Versands und Transports trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist an Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Transportmittel und -wege gebunden, er muss diese aber nicht von sich aus einholen. Der Versand bzw. Transport ist nur auf Verlangen des Auftraggebers auf dessen Namen und Rechnung zu versichern.
4. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich anderer Absprachen zu Teillieferungen berechtigt. Ruft der Auftraggeber Teile oder Teilmengen nicht vereinbarungsgemäß ab oder werden diese nicht vereinbarungs-gemäß bezahlt, kann der Auftragnehmer nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder gegen Bereitstellung der gesamten Lieferung den vereinbarten Preis verlangen.
IV. Abnahme und Abnahmeverzug
1. Der Auftraggeber nimmt den Auftragsgegenstand nach Abschluss der Montagearbeiten im Betrieb des Auftragnehmers ab, es sei denn, es gibt eine ausdrücklich anders festgelegte Vereinbarung.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Montagearbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Holt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Abnahmeverzug und zusätzlicher Mahnung des Auftragsnehmers nicht ab, kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen; der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Gefahren und Kosten der Aufbewahrung sowie Rücksendung an den Auftragnehmer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Lässt der Auftraggeber die Aufforderung zur Abholung und eine weitere Mahnung mit Fristsetzung unbeachtet, kann der Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % des Auftragswerts verlangen, es sei den der Auftraggeber weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer bleibt zur Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens berechtigt. Mit der Geltendmachung von Schadensersatz entfällt der Erfüllungsanspruch.
V. Rechnung
1. Auf Verlangen des Auftraggebers sind soweit dies nicht ohnehin geschieht in der Rechnung Preis oder Preisfaktoren für jede in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Teile bzw. gelie-ferte Teile und Materialien gesondert zu nennen.
2. Die Rechung kann vom Auftraggeber hinsichtlich Art und Höhe nur schriftlich innerhalb 6 Wochen nach Zugang beanstandet werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber berechnet. Sollten Tauschpreise vereinbart werden, so hat dies bei Auftragserteilung zu erfolgen. Ist ein Kostenvoranschlag Grundlage des Auftrages, so reicht die Bezugnahme auf denselben aus. Werden zusätzliche Arbeiten geleistet, so sind diese gesondert zu bezeichnen.
VI. Zahlungen
1. Alle Zahlungen sind bei Absendung oder Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb eine Woche nach Versandmeldung oder Fertigstellung und Aushändigung der Rechnung (ohne Nachlässe oder Skonto) zu leisten.
2. Wird der Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer abgeholt, so sind Zahlungen in bar, durch Kredit- oder ec-Karte oder durch LZB-Scheck zu leisten. Wird Versand vereinbart, so werden der Rechnungsbetrag sowie die Kosten des Versandes grundsätzlich per Nachnahme eingezogen, außer es wurde bei Auftragserteilung etwas anderes vereinbart. Jede Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist vom Auftragnehmer anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig und bindend festgestellt.
3. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern mit 5%-Punkten, gegenüber anderen Personen mit 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Werden zusätzliche Kosten, Bankspesen usw. nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber weitergegeben werden.
4. Wird bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung vereinbart, so ist diese vor Arbeitsbeginn zu leisten.
VII. Gewährleistung/Garantie
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten bzw. für die gelieferten Teile gemäß den nachfolgenden Bedingungen Gewähr:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die in den Ziffern 2 bis 7 beschrieben Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Für zu Tage getretene Mängel wird Gewähr nur geleistet, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat bzw. angelegt war. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Ist Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache, wird die Verjährung sämtlicher Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr begrenzt.
4. Zusätzliche Beschränkungen der Gewährleistung gegenüber Unternehmern:
a) Gebrauchte Sachen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bezüglich des Mangels zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder durch den Mangel, den der Auftragnehmer, sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist.
b) Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden. Ansonsten wird der Auftragnehmer von der Haftung frei. §§ 377, 381 II HGB bleiben unberührt.
c) Alle Gewährleistungsansprüche aus dem Verkauf oder der Liefe¬rung neuer Sachen verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang.
d) Der Auftragnehmer ist vorrangig nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Kann ein Mangel nicht beseitigt werden oder ist für den Auftrageber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung die Herabsetzung der Vergütung (Minderung), die Rückgängigmachung des Vertrages und/oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Anspruch auf Ersatzlieferung hatte.
5. Werden, nach Benachrichtigung und Zustimmung des Auftragnehmers, Mängel in einer anderen Fachwerkstatt beseitigt, so ist in den Auftragsschein aufzunehmen, dass es sich um die Durchführung einer Mangelbeseitigung des Auftragnehmers handelt. Zu vermerken ist unbedingt, dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Kosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung so niedrig wie möglich gehalten werden.
6. Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass
a. der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer entgegen der Nr. 4 lit. b nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat,
b. der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels zugestellt worden ist; die Anzeige, dass wegen eines zwingenden Notfalls die Mängelbeseitigung nicht im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, ist unter Angabe der Anschrift der beauftragten Fachwerkstatt, unverzüglich nach Eintritt der zwingenden Notfälle dem Auftragnehmer bekannt zu geben,
c. die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes ohne vorher mögliche Benachrichtigung/Zustimmung des Auftragnehmers inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert, oder repariert worden sind.
7. Weitergehende ausdrücklich vereinbarte Garantieansprüche bleiben unberührt. Grundlage für Garantieansprüche sind Materialfehler, fehlerhafte Herstellung oder Montage. Nicht garantiefähig sind Verschleißteile sowie alle Teile, wenn diese in motorsportlichen Wettbewerben eingesetzt werden, und Schäden, die durch ungenügende Kraftstoffqualität sowie fremde Einstell- und Wartungsarbeiten zustande kommen. Die Garantie erstreckt sich auf den Ersatz bzw. die Reparatur der betreffenden Teile sowie auf den Ersatz der Arbeitskosten. Motorsportteile sind auf der Rechnung extra als solche zu kennzeichnen.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftrags-gegenstand dem Auftraggeber gehört.
IX. Haftung
1. Für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den ausdrücklich in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt sowie Schäden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten haftet der Auftragnehmer, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
2. Bei Beschädigung des Auftragsgegenstandes ist der Auftragnehmer zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist die Instandsetzung des Auftragsgegenstandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen, höchstens jedoch bis zu dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis oder falls der Auftragsgegenstand gleichen Typs nicht mehr besteht, bis zu dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis einer gleichartigen Type in serienmäßiger Ausstattung am Tage des Schadens. Bei Verlust des Auftragsgegenstandes oder deren Teilen gilt das Gleiche. Bei Verlust von ausdrücklich zur Verwahrung angenommenem zusätzlichem Wageninhalt wird der Zeitwert ersetzt. Die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes erfolgt durch einen vereidigten Kfz-Sachverständigen, soweit keine anderweitige Einigung möglich ist; die Kosten des Sachverständigen trägt der Auftragnehmer. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalles für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
4. Darüber hinaus wird der der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, der Auftragnehmer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
5. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
6. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste, die nicht auf einem Mangel beruhen, dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von sechs Wochen anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Ansonsten gelten Ansprüche hieraus als verfallen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die vom Auftraggeber gelieferten oder montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung des Auftragsnehmers und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Dieser ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Wunsch des Auftragnehmers wird der Auftraggeber die Abtretung offen legen und dem Auftragnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Auftragsnehmer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Auftragnehmer übergeht.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich – unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen – benachrichtigen. Durch den Zugriff und den Widerspruch entstehende Kosten und Schäden sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, erlöschen die Rechte zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbe-haltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung um mehr als 30%, ist er auf Wunsch des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Mit Tilgung dieser Forderungen des Auftrag¬nehmers gehen das Eigentum an der Vor¬¬be¬haltsware und die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.
XI. Altteile
Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von vier Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlos-sen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Ludwigsmoos. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Augsburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Mayr Tuning GmbH
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86669 Königsmoos
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